15.04.2021 – 10:11

LBS Ostdeutsche Landesbausparkasse AG

Stattliche Steuererstattung für ledige Riester-Sparer
LBS-Tipp: Wohn-Riester-Beiträge steuerlich geltend machen


















Potsdam (ots)

Riester-Verträge werden vom Staat auf zwei verschiedene Arten gefördert. Mit Wohn-Riester werden die eigenen vier Wände mit 175 Euro Grundzulage und bis zu 300 Euro Zuschuss für jedes Kind gefördert. Das Eigenheim steht nach wie vor ganz oben auf der Wunschliste und ist heute Teil der privaten Altersvorsorge. Neben den Zulagen können viele Sparer außerdem mit einer jährlichen Steuererstattung rechnen. Die förderfähigen Ausgaben für die Altersvorsorge von bis zu 2.100 Euro (inklusive Zulagen) werden in der Anlage AV der Einkommenssteuerklärung als Sonderausgaben berücksichtigt. Die tatsächliche Erstattung ist durch die Verrechnung der Zulagen immer niedriger. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Günstigerprüfung, ob die Steuerersparnis aus dem Sonderausgabenabzug höher als der Zulagenanspruch ist. Ist die Steuervergünstigung höher, ergibt sich ein zusätzlicher Steuervorteil.

Eine Familie mit einem 2010 geborenen Kind und einem gemeinsamen Bruttoeinkommen von 65.000 Euro erhält insgesamt 650 Euro Zulagen und eine Steuerersparnis von annäherungsweise 198 Euro. Hierzu müssen insgesamt 2.600 Euro als Vorsorgebeitrag aufgebracht werden. Damit übernimmt der Staat 848 Euro an der Altersversorgung.

Für einen Single mit einem Bruttoeinkommen von 39.000 Euro ergibt sich neben der Grundzulage zusätzlich eine Steuerentlastung von rund 384 Euro. In der Steuererklärung können als Sonderausgabe 574 Euro berücksichtigt werden. Der Staat übernimmt hier 749 Euro der Altersvorsorge

Die Steuervorteile sind je nach Familienstand und Einkommen sehr unterschiedlich. „Familien profitieren bei der Riester-Förderung vor allem von den Zulagen, Alleinstehende haben oft einen höheren Steuervorteil“, so Werner Schäfer, Vorsitzender des Vorstandes der LBS Ostdeutsche Landesbausparkasse AG.

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